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  Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Dienstleistungen durch/ für WPS-SECURITY UG/gültig ab 01.03.2014

1. Allgemeine Dienstausführung
(1.1) Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34a Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges
Gewerbe und übt seine Sicherheitsdienstleistung als Revierwach-; Separatwach- oder Sonderdienst aus.
a) Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder Funkstreifenfahrer.
Es werden dabei soweit nichts anderes vereinbart ist bei jedem Rundgang Kontrollen der in Wachrevieren
zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.
b) Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere Wachmann/Wachmänner/-frau(en)
oder Pförtner/innen, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende
Wachobjekte eingesetzt sind. Die einzelnen Tätigkeiten werden in besonderen Dienstanweisungen festgelegt.
c) Zu den Sonderdiensten gehören z.B. Personalkontrollen, Personenbegleit- und Schutzdienste,
Geld- und Wertdienste sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für
Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.
(1.2) Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Wach- und Sicherheitsunternehmen werden in
besonderen Verträgen vereinbart.
(1.3) Das Wach- und Sicherheitsunternehmen erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung
(keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung
vom 7.August 1972, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.Februar 1995, zuletzt geändert
durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.Dezember 2002
(BGBI I, S. 4607), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient.
Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr
im Verzuge – bei dem beauftragten Wach- und Sicherheitsunternehmen
(1.4) Es ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen
Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.

2. Begehungsvorschrift
Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift/der Alarmplan
maßgebend. Sie enthält den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend die näheren Bestimmungen
über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen.
Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift des Alarmplans bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen vor vorgesehenen Kontrollen,
Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.

3. Schlüssel und Notfallanschriften
(3.1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos
zur Verfügung zu stellen.
(3.2) Für Schlüsselverluste und für vorsätzliche oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte
Schlüsselbeschädigungen haftet der Unternehmer im Rahmen der Ziffer 10.
Der Auftraggeber gibt dem Unternehmer die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes
auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen dem Unternehmer
umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen der Unternehmer über aufgeschaltete Alarmanlagen
die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.

4. Beanstandungen
(4.1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten
beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Betriebsleitung des Unternehmens zwecks
Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht
geltend gemacht werden.
(4.2) Wiederholte und grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen
Kündigung des Vertrages, wenn der Unternehmer nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener
Frist – spätestens innerhalb von sieben Werktagen für Abhilfe sorgt.

5. Auftragsdauer
Der Vertrag/Auftrag läuft, soweit nichts Abweichendes vertraglich vereinbart ist, 24 Monate.
Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Vertrag jeweils
um ein weiteres Jahr und danach wieder um ein weiteres Jahr, usw.

6. Ausführung durch andere Unternehmer
Der Unternehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen dritter Unternehmen zu bedienen.

7. Unterbrechung der Bewachung
(7.1) Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen oder anderen Fällen höherer Gewalt kann der Unternehmer
den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.
(7.2) Gibt der Unternehmer das Revier oder Vertriebsgebiet auf, so ist er ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung
des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

8. Vorzeitige Vertragsauflösung
(8.1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder
Gegenstandes kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen.
(8.2) Gibt der Unternehmer das Revier oder Vertriebsgebiet auf, so ist er ebenfalls zu einer vorzeitigen
Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

9. Rechtsnachfolge
Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand
des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person
des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung des
Unternehmers wird der Vertrag nicht berührt.

10. Haftung und Haftungsbegrenzung
(10.1) Die Haftung des Unternehmers für Sach- und Vermögensgegenstände, die von ihm selbst,
seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden, ist auf die in
Abs. 3 genannten Höchstsummen beschränkt, wenn der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit des Unternehmers selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen
oder durch schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht worden ist.
(10.2) In jedem Fall leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Unternehmers auf den bei vergleichbaren
Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(10.3) Die in Absatz (10.1) genannten Höchstgrenzen betragen:
a) 3 000.000 € für Personenschäden
b) 511.291,88 € für Sachschäden
c) 51.129,19 € für das Abhandenkommen bewachter Sachen
d) 25.564,59 € für reine Vermögensgegenstände
(10.4) Ansprüche auf Ersatz von Sach- und Vermögensgegenständen direkt gegen die Mitarbeiter sind
ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten herbeigeführt haben. In jedem Fall fahrlässiger Schadensverursachung ist die
Haftung der Mitarbeiter auf den bei vergleichbaren Geschäften typischen und vorhersehbaren Schaden
beschränkt.
(10.5) Gemäß § 6 Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflichtversicherung des Unternehmens.
Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die
Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde.
Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen
Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis,
bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen,
Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen (gleich zu welchem Zweck).

11. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
(11.1) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von einer Woche, nachdem der
Anspruchsberechtigte seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis
Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Unternehmen schriftlich geltend gemacht werden.
Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend,
aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach schriftlich geltend gemacht wird.
Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
(11.2) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Unternehmer unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle
erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst
oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber
seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.

12. Haftpflichtversicherung und Nachweis
Der Unternehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung,
deren Grenzen sich aus Ziffer 10 ergeben, abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den
Abschluss einer solchen Versicherung verlangen. Diese Höhen der Versicherungssummen sind festgelegt
in der Verordnung über das Bewachungsgewerbe in der Fassung vom 23.Juli 2002 (BGBI I S. 2724)

13. Zahlung des Entgelts
(13.1) Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus zu zahlen.
(13.2) Objektvorhaltepauschalen sind je Objekt und Monat im Voraus zu entrichten. Hierbei ist die Mende
der einzelnen Objekte am Tag der Beauftragung maßgeblich.
(13.3) Aufrechnung und Zurückbehaltung des Entgelts sind nicht zulässig, es sei denn im Falle einer
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.
(13.4) Bei Zahlungsverzug trotz Mahnung ruht die Leistungsverpflichtung des Unternehmers nebst seiner
Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder vom Vertrag überhaupt
entbunden ist. Im Übrigen gilt § 286 Abs. 3 BGB.
(13.5) Für jede Mahnung hat der Schuldner 5,00 € Bearbeitungsgebühr an den Rechnungssteller zu entrichten.
(13.6) Der säumige Betrag wird an der 3. Mahnung mit mind. 3 % über dem Basisdiskontsatz der
Bundesbank verzinst.

14. Preisänderung
Im Falle der Veränderung/Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien,
Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-,
Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, ist das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern,
um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o.g. Kosten der
Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen
gesetzlichen Steuern und Abgaben. Ausreichend für die Geltendmachung veränderter Lohnkosten ist der
einfache Nachweis gem. der Sicherheitsdienstleistungsarbeitsbedingungenverordnung – SicherheitsArbbV.

15. Vertragsbeginn, Vertragsänderung
(15.1) Der Vertrag ist für den Unternehmer von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem dem Auftraggeber
die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht.
(15.2) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages
bedürfen der Schriftform.

16. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe
(16.1) Dem Auftraggeber ist nicht gestattet, Mitarbeiter des Unternehmens zur Auflösung ihres
Arbeitverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbstständige
oder unselbstständige (auch Minijob und geringfügige Beschäftigungen) Mitarbeiter des Auftraggeber zu
veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch zwölf Monate nach Beendigung des Vertrages.
(16.2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmunen des Absatz (16.1), so ist er verpflichtet,
die sechsfache Monatsgebühr als Vertragsstrafe zu zahlen. Bei Abrufbeauftragungen ohne festen
Monatsumsatz beträgt die Vertragsstrafe pauschal 50.000,00 € je Einzelfall.

17. Datenschutz
(17.1) Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), vor allem
die §§ 27ff. BDSG für nicht – öffentliche Stellen in seiner jeweils gültigen Fassung.
(17.2) Insbesondere gilt § 5 BDSG (Datengeheimnis).
(17.3) Bei Nichteinhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen finden die Haftungsregelungen der
Ziffer 10. Anwendung.

18. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person den öffentlichen Rechts oder handelt es sich um
öffentlich – rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Betriebsleitung
des Unternehmens. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass;
a) die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort und/oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt;
b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

19. Schlussbestimmung
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet
werden, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.

 
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