Allgemeine
Geschäftsbedingungen
für Dienstleistungen durch/ für WPS-SECURITY UG/gültig ab
01.03.2014
1. Allgemeine Dienstausführung
(1.1) Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34a
Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges
Gewerbe und übt
seine Sicherheitsdienstleistung als Revierwach-;
Separatwach- oder Sonderdienst aus.
a) Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch
Einzelstreifen oder Funkstreifenfahrer.
Es werden dabei
soweit nichts anderes vereinbart ist bei jedem Rundgang
Kontrollen der in Wachrevieren
zusammengefassten Wachobjekte
zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.
b) Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch eine(n)
oder mehrere Wachmann/Wachmänner/-frau(en)
oder
Pförtner/innen, die eigens für ein bzw. wenige in einem
räumlichen Zusammenhang stehende
Wachobjekte eingesetzt
sind. Die einzelnen Tätigkeiten werden in besonderen
Dienstanweisungen festgelegt.
c) Zu den Sonderdiensten gehören z.B. Personalkontrollen,
Personenbegleit- und Schutzdienste,
Geld- und Wertdienste
sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und
Aufsichtsdiensten für
Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen
und andere Dienste.
(1.2) Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und
Wach- und Sicherheitsunternehmen werden in
besonderen
Verträgen vereinbart.
(1.3) Das Wach- und Sicherheitsunternehmen erbringt seine
Tätigkeit als Dienstleistung
(keine Arbeitnehmerüberlassung
gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung
vom
7.August 1972, in der Fassung der Bekanntmachung vom
3.Februar 1995, zuletzt geändert
durch das Erste Gesetz für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.Dezember
2002
(BGBI I, S. 4607), wobei es sich seines Personals als
Erfüllungsgehilfen bedient.
Die Auswahl des beschäftigten
Personals und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei
Gefahr
im Verzuge – bei dem beauftragten Wach- und
Sicherheitsunternehmen
(1.4) Es ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen,
sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen
Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein
verantwortlich.
2. Begehungsvorschrift
Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die
schriftliche Begehungsvorschrift/der Alarmplan
maßgebend.
Sie enthält den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend
die näheren Bestimmungen
über die Rundgänge, Kontrollen und
die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden
müssen.
Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift
des Alarmplans bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in
Einzelfällen vor vorgesehenen Kontrollen,
Rundgängen und
sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.
3. Schlüssel und Notfallanschriften
(3.1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom
Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos
zur Verfügung zu
stellen.
(3.2) Für Schlüsselverluste und für vorsätzliche oder
fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte
Schlüsselbeschädigungen haftet der Unternehmer im Rahmen der
Ziffer 10.
Der Auftraggeber gibt dem Unternehmer die
Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes
auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können.
Anschriftenänderungen müssen dem Unternehmer
umgehend
mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen der Unternehmer
über aufgeschaltete Alarmanlagen
die Alarmverfolgung
durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die
Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.
4. Beanstandungen
(4.1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung
des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten
beziehen, sind
unverzüglich nach Feststellung schriftlich der
Betriebsleitung des Unternehmens zwecks
Abhilfe mitzuteilen.
Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen
Beanstandungen nicht
geltend gemacht werden.
(4.2) Wiederholte und grobe Verstöße in der Ausführung des
Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen
Kündigung des
Vertrages, wenn der Unternehmer nach schriftlicher
Benachrichtigung nicht in angemessener
Frist – spätestens
innerhalb von sieben Werktagen für Abhilfe sorgt.
5. Auftragsdauer
Der Vertrag/Auftrag läuft, soweit nichts Abweichendes
vertraglich vereinbart ist, 24 Monate.
Wird er nicht drei
Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert
sich der Vertrag jeweils
um ein weiteres Jahr und danach
wieder um ein weiteres Jahr, usw.
6. Ausführung durch andere Unternehmer
Der Unternehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner
Verpflichtungen dritter Unternehmen zu bedienen.
7. Unterbrechung der Bewachung
(7.1) Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen oder anderen
Fällen höherer Gewalt kann der Unternehmer
den Dienst,
soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder
zweckentsprechend umstellen.
(7.2) Gibt der Unternehmer das Revier oder Vertriebsgebiet
auf, so ist er ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung
des
Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem
Monat berechtigt.
8. Vorzeitige Vertragsauflösung
(8.1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder
sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder
Gegenstandes
kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit einer Frist
von einem Monat kündigen.
(8.2) Gibt der Unternehmer das Revier oder Vertriebsgebiet
auf, so ist er ebenfalls zu einer vorzeitigen
Lösung des
Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem
Monat berechtigt.
9. Rechtsnachfolge
Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den
Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand
des Vertrages
hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den
Schutz der Person
des Auftraggebers, abgestellt war. Durch
Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung des
Unternehmers wird der Vertrag nicht berührt.
10. Haftung und Haftungsbegrenzung
(10.1) Die Haftung des Unternehmers für Sach- und
Vermögensgegenstände, die von ihm selbst,
seinen
gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen
schuldhaft verursacht werden, ist auf die in
Abs. 3
genannten Höchstsummen beschränkt, wenn der Schaden nicht
durch Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit des Unternehmers
selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner
Erfüllungsgehilfen
oder durch schuldhafte Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten verursacht worden ist.
(10.2) In jedem Fall leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung
des Unternehmers auf den bei vergleichbaren
Geschäften
dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(10.3) Die in Absatz (10.1) genannten Höchstgrenzen
betragen:
a) 3 000.000 € für Personenschäden
b) 511.291,88 € für Sachschäden
c) 51.129,19 € für das Abhandenkommen bewachter Sachen
d) 25.564,59 € für reine Vermögensgegenstände
(10.4) Ansprüche auf Ersatz von Sach- und
Vermögensgegenständen direkt gegen die Mitarbeiter sind
ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich
oder grob
fahrlässig oder durch Verletzung
wesentlicher
Vertragspflichten herbeigeführt haben. In jedem Fall
fahrlässiger Schadensverursachung ist die
Haftung der
Mitarbeiter auf den bei vergleichbaren Geschäften typischen
und vorhersehbaren Schaden
beschränkt.
(10.5) Gemäß § 6 Bewachungsverordnung besteht eine
Haftpflichtversicherung des Unternehmens.
Dem
Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen
Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die
Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von
Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde.
Von diesem
Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere
Schäden, die mit der eigentlichen
Sicherheitsdienstleistung
nicht in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der
Streupflicht bei Glatteis,
bei Bedienung von
Sonnenschutzeinrichtungen oder bei der Bedienung und
Betreuung von Maschinen,
Kesseln, Heizvorrichtungen,
elektrischen oder ähnlichen Anlagen (gleich zu welchem
Zweck).
11. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
(11.1) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist
von einer Woche, nachdem der
Anspruchsberechtigte seine
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem
schädigenden Ereignis
Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem
Unternehmen schriftlich geltend gemacht werden.
Kann
innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht
bestimmt werden, so ist es ausreichend,
aber auch
erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach schriftlich
geltend gemacht wird.
Schadensersatzansprüche, die nicht
innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind
ausgeschlossen.
(11.2) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem
Unternehmer unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle
erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung,
Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst
oder durch
Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch
entstehen, dass der Auftraggeber
seinen vorstehenden
Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt,
gehen zu seinen Lasten.
12. Haftpflichtversicherung und Nachweis
Der Unternehmer ist verpflichtet, eine
Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung,
deren Grenzen sich aus Ziffer 10 ergeben, abzuschließen. Der
Auftraggeber kann den Nachweis über den
Abschluss einer
solchen Versicherung verlangen. Diese Höhen der
Versicherungssummen sind festgelegt
in der Verordnung über
das Bewachungsgewerbe in der Fassung vom 23.Juli 2002 (BGBI
I S. 2724)
13. Zahlung des Entgelts
(13.1) Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts
anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus zu zahlen.
(13.2) Objektvorhaltepauschalen sind je Objekt und Monat im
Voraus zu entrichten. Hierbei ist die Mende
der einzelnen
Objekte am Tag der Beauftragung maßgeblich.
(13.3) Aufrechnung und Zurückbehaltung des Entgelts sind
nicht zulässig, es sei denn im Falle einer
unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderung.
(13.4) Bei Zahlungsverzug trotz Mahnung ruht die
Leistungsverpflichtung des Unternehmers nebst seiner
Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die
Vertragszeit oder vom Vertrag überhaupt
entbunden ist. Im
Übrigen gilt § 286 Abs. 3 BGB.
(13.5) Für jede Mahnung hat der Schuldner 5,00 €
Bearbeitungsgebühr an den Rechnungssteller zu entrichten.
(13.6) Der säumige Betrag wird an der 3. Mahnung mit mind. 3
% über dem Basisdiskontsatz der
Bundesbank verzinst.
14. Preisänderung
Im Falle der Veränderung/Neueinführung von gesetzlichen
Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien,
Kfz-Betriebskosten,
Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den
Abschluss neuer Lohn-,
Mantel- oder sonstiger Tarifverträge,
ist das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu
verändern,
um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten,
Lohnnebenkosten und sonstigen o.g. Kosten der
Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages
geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen
gesetzlichen
Steuern und Abgaben. Ausreichend für die Geltendmachung
veränderter Lohnkosten ist der
einfache Nachweis gem. der Sicherheitsdienstleistungsarbeitsbedingungenverordnung –
SicherheitsArbbV.
15. Vertragsbeginn, Vertragsänderung
(15.1) Der Vertrag ist für den Unternehmer von dem Zeitpunkt
an verbindlich, zu dem dem Auftraggeber
die schriftliche
Auftragsbestätigung zugeht.
(15.2) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder
Einschränkungen des Vertrages
bedürfen der Schriftform.
16. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe
(16.1) Dem Auftraggeber ist nicht gestattet, Mitarbeiter des
Unternehmens zur Auflösung ihres
Arbeitverhältnisses und zur
Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als
selbstständige
oder unselbstständige (auch Minijob und
geringfügige Beschäftigungen) Mitarbeiter des Auftraggeber
zu
veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch zwölf Monate
nach Beendigung des Vertrages.
(16.2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die
Bestimmunen des Absatz (16.1), so ist er verpflichtet,
die
sechsfache Monatsgebühr als Vertragsstrafe zu zahlen. Bei
Abrufbeauftragungen ohne festen
Monatsumsatz beträgt die
Vertragsstrafe pauschal 50.000,00 € je Einzelfall.
17. Datenschutz
(17.1) Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), vor allem
die §§ 27ff. BDSG für nicht – öffentliche Stellen in seiner jeweils
gültigen Fassung.
(17.2) Insbesondere gilt § 5 BDSG (Datengeheimnis).
(17.3) Bei Nichteinhaltung der datenschutzrechtlichen
Bestimmungen finden die Haftungsregelungen der
Ziffer 10.
Anwendung.
18. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person den
öffentlichen Rechts oder handelt es sich um
öffentlich –
rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort und
Gerichtsstand der Sitz der Betriebsleitung
des Unternehmens.
Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt ausdrücklich auch für
den Fall, dass;
a) die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach
Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort und/oder
gewöhnlichen
Aufenthaltsort verlegt;
b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des
Mahnverfahrens geltend gemacht werden.
19. Schlussbestimmung
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam
sein sollten, so sollen sie so umgedeutet
werden, dass der
mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche
Zweck erreicht wird.
Die Gültigkeit aller übrigen
Bestimmungen wird dadurch nicht berührt. |